Title: AGB
Author: RegioHelden
Published: 25. August 2023
Last modified: 7. Februar 2024

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# **Allgemeine Geschäfts­bedingungen**⏎ **(AGB SRE GmbH) vom 01.01.2021**

### 1. VERTRAGSSCHLUSS

**1.1 Schriftform **
Ein Maklervertrag zwischen dem Kunden und der SRE GmbH wird
durch schriftliche Vereinbarung unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geschlossen.

oder

**1.2 konkludent**
Der Maklervertrag kommt auch ohne Schriftform durch die konkludente
Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/
Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande.

**1.3 Vertragslaufzeit**
Der Vertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten. Der Vertrag
verlängert sich jeweils automatisch um weitere sechs Monate, wenn er nicht schriftlich
und fristgerecht von einem Vertragspartner gekündigt wird.

**1.4 Kündigung des Vertrages**

**1.4.1 Form**
Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen.

**1.4.2 Frist**
Die Frist zur vertragsgemäßen Kündigung beträgt einen Monat zum 
jeweiligen Vertragsende.Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem 
Grund bleibt unberührt.

### 2. PROVISIONSANSPRUCH

**2.1 Anspruchsentstehung**
Der Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB entsteht
mit Abschluss des Hauptvertrages, wenn der Hauptvertrag auf unserer Nachweis- oder
Vermittlungstätigkeit beruht.

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2.2 Fälligkeit der Provision

Die Provision ist mit Wirksamwerden des nachgewiesenen
bzw. vermittelten Hauptvertrages und nach erfolgter Rechnungsstellung sofort fällig.

### 3. PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

**3.1 Mitteilungspflicht**
Im Falle der reinen Nachweistätigkeit ist der Kunde verpflichtet,
unverzüglich der SRE GmbH mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen 
Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird 
unabhängig vom Wirksamwerden des Hauptvertrages vereinbart. Sie wird insbesondere
nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung
steht und diese noch nicht eingetreten ist.

**3.2 Vorkenntnis**
Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit,
betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie eine Vertragsbereitschaft des anderen
Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während
der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er seine Vorkenntnis 
unverzüglich mitzuteilen.

Versäumt er diese Mitteilungspflicht gegenüber der SRE GmbH bleibt der Provisionsanspruch
bestehen.

** 3.3 Vertraulichkeit**
Alle erteilten Informationen über Objekte und Personen 
in unseren Objektexposés, die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen
sowie unsere gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich
für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet,
mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen
und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft,
haftet der Kunde der SRE GmbH gegenüber auf Schadenersatz, wenn der Erfolg unsere
Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt, bzw. vereitelt
wird.

### 4. VERTRAGSINHALT UND UMFANG

**4.1 Wirtschaftliche und faktische Identität**
Kommt durch die Vermittlungs- und/
oder Nachweistätigkeit ein anderer als der vorgesehene Hauptvertrag (z.B. Kauf –
statt Mietvertrag oder andere) oder ein Hauptvertrag über ein anderes dem Kunden
gehörendes Vertragsobjekt zustande, der mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich
im Wesentlichen identisch ist, besteht ebenfalls ein Provisionsanspruch seitens 
der SRE GmbH. In diesem Fall gilt der marktübliche Maklerlohn im Sinne von § 653
Abs. 2 BGB als vereinbart und geschuldet.

**4.2 Folgegeschäft**
Ein Provisionsanspruch besteht auch, wenn ein Folgegeschäft
in zeitlichem und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Hauptvertrag
abgeschlossen wird. Als Folgegeschäft gelten insoweit auch Erweiterungen oder Veränderungen
des ursprünglichen Hauptvertrages. Für das Folgegeschäft gilt dann der übliche Maklerlohn
im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als vereinbart und geschuldet.

**4.3 Doppeltätigkeit**
Die SRE GmbH kann auch ausdrücklich für die andere Partei
des Vertrages provisionspflichtig tätig werden, soweit keine Interessenkollision
vorliegt**. **Außerdem darf die SRE GmbH auch weitere Makler einschalten. Dem Kunden
entstehen dabei keine weiteren Kosten oder andere belastende Verpflichtungen.

### 5. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Die schriftlichen und mündlichen Informationen zum Vertragsobjekt stammen von unseren
Vertragspartnern oder sonstigen Auskunftsberechtigten. Dies gilt auch für die, das
Vertragsobjekt betreffenden, Informationen in unseren Exposés. Wir überprüfen alle
diese Informationen nur auf offensichtliche Unrichtigkeit. Die SRE GmbH übernimmt
keine Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit oder Aktualität
dieser Informationen.

Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die
SRE GmbH haftet nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit, bei Fehlen zugesicherter
oder garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten(
Kardinalpflichten).

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die gesetzlich zwingend vorgeschriebene
Haftung.

### 6. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND AUFRECHNUNG

Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber der vertraglichen
Forderung der SRE GmbH nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben
Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn die Forderungen des Kunden 
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

### 7. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung des Maklervertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf
das Schriftformerfordernis.

Für den Fall, dass der Auftraggeber Kaufmann, Anstalt des öffentlichen Rechts, öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder eine Stiftung ist, wird zwischen ihm und dem Auftragnehmer
Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Ansonsten gilt die gesetzliche
Regelung.

### 8. SALVATORISCHE KLAUSEL UNWIRKSAMKEIT EINZELNER STIMMUNGEN/REGELUNGSLÜCKE

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder 
künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen des
Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung
verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Reglung zu vereinbaren,
die im Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung in rechtlich
zulässiger Weise und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für
die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.